WEBINAR

Drohneneinsatz in Industriebetrieben und im Sicherheitsgewerbe (StörfallVO, KAS-51)

Datum: Dienstag, 12. September 2023, 09:00 - 12:00 Uhr
Ort: Online (ZOOM)

INHALT

Nicht zuletzt aus geopolitischen Gründen, aber auch unabhängig davon, stellen sich in Industriebetrieben und im Sicherheitsgewerbe, die nicht zuletzt die Anlagensicherung leisten, die Frage zum Einsatz von Drohnen; speziell im Lichte der Störfallverordnung (12. BImSchV) und dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit für Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter (KAS-51).

Im Fokus stehen dabei zwei Anwendungsbereiche für Drohnen:

  • Welche Regularien sind relevant beim Drohnenbetrieb?

  • Welche Sicherungspflichten und -maßnahmen sind gegen „Drohnenangriffe“ zu ergreifen?

Diesen Fragen wird im Rahmen der Vorträge im Online-Seminar nachgegangen.


PROGRAMM

9:00 Uhr – Teil 1: Der Drohnenbetrieb an & um Störfall-/ und Industrieanlagen

Die „neue“ EU-Drohnenverordnung

  • Die nationalen geografischen Gebiete

  • Die rechtlichen, technischen und persönlichen

  • Anforderungen für die Nutzung von Drohnen

  • Das „Behördenprivileg“ in § 21 k LuftVO

Drohnen können in unterschiedlichster Weise bei der Erledigung von Sicherheitsaufgaben, die sich aus der Störfallverordnung ergeben oder im Sicherheitsgewerbe anfallen, behilflich sein. Der Vortrag beleuchtet daher das europäische Regelungsregime für die Nutzung von unbemannten Flugfahrzeugen an und um Störfall- und Industrieanlagen durch Sicherheitsbeauftragte.

Aufgezeigt werden die Anforderungen und Schranken, die bei der Nutzung von Drohnen zur Inspektion-, Wartungs- und Sicherheitsaufgaben zu berücksichtigen sind. Dabei wird insb. auf den genehmigungspflichtigen Betrieb in der Betriebskategorie „speziell “ und die geografischen Gebiete in § 21h der LuftVO eingegangen. Nachgegangen wird auch der Fragen, wie weit die behördlichen Anwendungsprivilegien nach § 21k LuftVO durch Sicherheitsunternehmen in Anspruch genommen werden können.

10:30 Uhr – Teil 2: Die Störfallverhinderungspflicht im Hinblick auf „Drohnenangriffe“

  • Die Anforderungen der Störfallverordnung (12. BImSchV)

  • Vorgaben der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-51)

  • Beispiele zur Verhinderung von Störfällen durch Drohnen

In diesem Vortrag beschäftigen wir uns im Besonderen mit den Sicherungsaufgaben von Störfallbetrieben im Hinblick auf sogenannte „Drohnenangriffe“.

Dargestellt werden die sich aus der Störfallverhinderungspflicht (§ 3 Abs. 1 der 12. BImSchV) und der KAS-51 ergebenden Sicherungspflichten. Anhand dessen wird ein Phasenmodell erarbeitet, aus dem sich verschiedene aktive und passive Sicherungsmaßnahmen ableiten lassen. Diese werden sodann anhand ihrer rechtlichen Zulässigkeit und Zumutbarkeit bewertet. Der daraus ergebende Pflichtenkanon wird zum Schluss schematisch dargestellt.

12:00 Uhr – Ende der Veranstaltung


ZIELGRUPPE

Drohneneinsatz in Industrie - und Sicherheitsunternehmen: Beide, insbesondere die Störfallverantwortlichen, haben für die Sicherheit gefahrenträchtiger Produktionstätten zu sorgen. Dies ist bereits für sich betrachtet eine besondere Herausforderung. Wie können nun Drohnen in dieser industriellen Realität rechtlich abgesichert und vor allem wozu eingesetzt werden?

Das Seminar richtet sich an alle Betriebsangehörigen und an Sicherheitsfachfirmen, die  Drohnen in ihren Unternehmen einsetzen bzw. beabsichtigen einzusetzen.


REFERENT

Rechtsanwalt Martin Maslaton ist geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft. Er fliegt seit 1994 als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln und berät mit dieser speziellen Expertise in der Luftfahrtbranche zu Luftverkehrsthemen.

Er ist in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.


TEILNAHMEGEBÜHR

Drohneneinsatz in Industriebetrieben und im Sicherheitsgewerbe (StÖrfallVO, KAS-51)
Dienstag, 12.09.2023
940,00 EUR zzgl. 19 % USt. pro Person

Für Ihre verbindliche Anmeldung benötigen wir Ihre vollständige Rechnungsadresse. Nach Eingang der Teilnahmegebühr erhalten Sie den Zugang zum Webinar.

Anmeldung bitte per E-Mail an leipzig@maslaton.de

Hinweise
Mitglieder des BVZD zahlen für das Webinar einen reduzierten Teilnahmebeitrag in Höhe von 740,00 EUR zzgl. 19 % USt.
Absagen oder Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Ausfall der Veranstaltung wird die Teilnahmegebühr erstattet. Bei Verhinderung ist die Benennung eines Ersatzes möglich.


VERANSTALTER

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In den Feldern Neue Mobilität, Logistik und Digitalisierung organisieren wir den Dialog zwischen ziviler Drohnenwirtschaft, Politik und Gesellschaft. Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen.

 
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Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Leipzig, München und Köln ist eine bundesweit tätige Kanzlei mit Hauptsitz in Leipzig. Wir bieten unseren Mandanten in allen Rechtsbereichen eine umfassende Rechtsberatung und Betreuung. Schwerpunkte sind: das Energierecht, insbesondere des Rechts der Erneuerbaren Energien sowie das Luftverkehrsrecht und damit einhergehende Fragen der Drohnenwirtschaft. Fragen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie eine präventive Beratung zu Fragestellungen der Digitalisierung der Energiewende bilden ebenfalls Beratungsschwerpunkte.

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