18. Oktober 2022

Drohnenwirtschaft – Drohnenoperationen über fremden Wohngrundstücken

Die Frage, wer Eigentümer:in eines Grundstücks ist, beschäftigt viele, die den Überflug mit einer Drohne planen. Ein Urteil des OLG Naumburg schafft jetzt Klarheit. Fragen bleiben dennoch! 

Der Hintergrund: Zustimmungserfordernis

Der Überflug von Wohngrundstücken mit einer Drohne bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer:innen, wenn die Drohne schwerer als 0,25 kg ist, mit einer Kamera ausgerüstet ist und der Flug nicht in einer Flughöhe von mindestens 100 m stattfindet (vgl. § 21 h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO).

In der Praxis stellt sich daher die Frage, wie Pilot:innen von Drohnen in Erfahrung bringen können, wer Eigentümer eines Wohngrundstückes ist. Eine Möglichkeit findet sich im § 12 Abs. 1 S. 1 der Grundbuchordnung (GBO): Danach ist jedem die Einsicht ins Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Was unter einem „berechtigten Interesse“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der überwiegenden Auffassung genügt es, wenn die Antragsteller:innen ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegen.

OLG Naumburg: Nachvollziehbarer Grund für Überflug mit Drohne erforderlich

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Absicht, ein Grundstück mit einer Drohne zu überfliegen und die gesetzliche Pflicht, vor dem Drohnen-Flug eine Erlaubnis einzuholen, genügt, um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO anzunehmen.

Das OLG Naumburg betont in seinem Beschluss vom 20.04.2021 (Az.: 12 Wx 76/20) zunächst, dass auch ein bloßes tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Sogleich weist es aber darauf hin, dass aus dem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier ausgeschlossen werden müssen.

Vor diesem Hintergrund gelangt das OLG Naumburg zu der Rechtsauffassung, dass für Pilot:innen von Drohnen ein berechtigtes Interesse nicht angenommen werden kann, wenn keinerlei Angaben zu Art und Umständen (beispielsweise Flughöhe, Startgeweicht, Flug außerhalb der Sichtweite, etc.) des geplanten Überflugs per Drohne gemacht werden und aufgrund dessen nicht überprüfbar ist, ob der Überflug überhaupt durch eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers genehmigt werden muss. Sodann führt es weiter aus, dass auch der Umstand, dass eine Zustimmung benötigt wird, nicht automatisch dazu führt, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Vielmehr lässt sich das berechtigte Interesse nur annehmen, wenn auch ein berechtigtes tatsächliches Interesse an dem (konkreten) Drohnenüberflug besteht. Das Gericht stellt fest:

„Hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an dem Drohnenüberflug, hat er auch kein Interesse, zu diesem Zweck Auskunft aus dem Grundbuch zu erlangen. […] Solange der Antragsteller nicht mitteilt, aus welchem Grund er das Grundstück mit einer Drohne überfliegen will, können unbefugte Zwecke oder bloße Neugier nicht ausgeschlossen werden. Die Absicht, ein Grundstück ohne nachvollziehbaren Grund mit einer Drohne überfliegen zu wollen, stellt deshalb kein berechtigtes Interesse i.S.d § 12 Abs. 1 S. 1 GBO dar.“

Ausblick: Massenphänomen „Drohnen“ noch in weiter Ferne 

Umstände, die für eine berechtigten bzw. nachvollziehbaren Drohnen-Flug sprechen, nennt das Gericht nicht. Offen bleibt somit die Frage, wann Pilot:innen von Drohnen Einsicht ins Grundbuch nehmen können.

Besteht ein berichtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO nur wenn, der Drohnen-Flug über Wohngrundstücke aus wirtschaftlichen Zwecken erfolgt oder stellt auch der Freizeitflug einen nachvollziehbaren Grund dar? Die Antwort auf diese Frage wird gerichtlich zu klären sein. Bis dahin ist man auf das Wohlwollen der Beamt:innen im Grundbuchamt angewiesen. Ein Massenphänomen „Drohnen“ ist so nicht zu machen.


6. Januar 2022

Forderungen an die Bundesregierung für die 20. Legislaturperiode

Ziele der Drohnenpolitik des Bundes

Damit Deutschland zu einem Leitmarkt für unbemannte Luftfahrtsysteme wird, sollte die künftige Regulierung einem risikobasierten, technologieneutralen Ansatz folgen, der die Kosten für die Betreiber in einem angemessenen Verhältnis hält, das enorme Innovationspotenzial der Branche freisetzt und das Wirtschaftswachstum im Lande fördert.

Die Drohnenpolitik in der nächsten Legislatur hat sich weiterhin an den Zielen des Aktionsplans der Bundesregierung „Unbemannte Luftfahrtsysteme und innovative Luftfahrtkonzepte“ vom Mai 2020 zu orientieren.

Zu schaffen sind Rahmenbedingungen dafür, dass Deutschland sich als Leitmarkt der Drohnenwirtschaft weiterentwickeln kann. Dazu gehört es, dass der Innovationsstandart gestärkt wird, um weiterhin dafür Sorge tragen zu können, dass entscheidende technologische Beiträge für neue, innovative UAS-Anwendungen von deutschen Unternehmen entwickelt werden können. Dies beinhaltet die Notwendigkeit, sich nicht nur auf den theoretischen Rahmen, sondern auch auf die praktische Umsetzung der Gesetze und Vorschriften zu konzentrieren. Darüber hinaus sollte die deutsche Drohnenregulierung immer Europa im Blick behalten, sowohl um Deutschland als Leitmarkt zu unterstützen, als auch um einen echten EU-Binnenmarkt für Drohnenanwendungen zu fördern.

Der kommerzielle Drohnenmarkt in Deutschland ist im internationalen Vergleich derzeit auf Platz 4 hinter den USA, China und Japan. Im europäischen Vergleich sogar auf Platz 1. Dies muss so bleiben.

Mit dem Einsatz von UAS, statt zum Beispiel von Hubschraubern, kann sogar zur Einsparung von CO2-Emmissionen beigetragen werden.

Deshalb ist es Aufgabe der kommenden Bundesregierung den nationalen Drohnenmarkt im Rahmen der europäischen Vorgaben zu fördern.


24. Mai 2019

Betrieb von Drohnen – EU-weit künftig gleiche Regeln

Jedes EU-Land hat bislang eigene Regelungen für den Betrieb von Drohnen - künftig gelten überall dieselben. Das soll auch die Arbeit der zivilen Drohnenwirtschaft in Deutschland erleichtern.

Die Regeln für den Betrieb von Drohnen werden EU-weit vereinheitlicht. Die zuständige Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Köln veröffentlichte die Bestimmungen, die bis Juni 2020 in nationales Recht übergeführt werden müssen.

Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, L 152/45 vom 11. Juni 2019

zum Download: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge


12. Juni 2018
EU Parlament // Drohnen: Neue Bestimmungen für mehr Sicherheit

Am 12. Juni haben die EU-Abgeordneten neue Flugsicherheitsvorschriften verabschiedet, die eine sichere Nutzung von Drohnen jeder Größe im EU-Luftraum gestatten und dabei Rechtsklarheit und Kohärenz gewährleisten. Die ersten EU-Vorschriften für Drohnen sollen Verbraucher und Unternehmen schützen, indem sie Sicherheit, Datenschutz, Privatsphäre und Umweltschutz gewährleisten.

Warum sind EU-weite Regeln für Drohnen notwendig?

Während schwere Drohnen unter die allgemeinen EU-Luftverkehrsbestimmungen fallen, werden unbemannte Luftfahrzeuge, die weniger als 150 Kilogramm wiegen, auf nationaler Ebene reguliert. Unterschiedliche und lückenhafte Standards für jedes EU-Land erschweren den grenzüberschreitenden Handel und bergen zudem Gefahren.

Die ersten EU-Vorschriften für Drohnen sollen Verbraucher und Unternehmen schützen, indem sie Sicherheit, Datenschutz, Privatsphäre und Umweltschutz gewährleisten.

Die neuen Regeln gelten für alle Teile von Drohnen (einschließlich Motor und Fernsteuerung). Es soll sichergestellt werden, dass Hersteller und Nutzer EU-weit die Sicherheit, Privatsphäre, den Umgang mit persönlichen Daten und den Umweltschutz respektieren:

  • Drohnen dürfen nur bis zu einer festgelegten Maximalhöhe und einem bestimmten Abstand fliegen, um Menschen am Boden sowie andere Luftraumnutzer (beispielsweise Fallschirmspringer) nicht zu gefährden.

  • Der Zugang zu bestimmten Anlagen wie Flughäfen, Botschaften, Gefängnisse und Kernkraftwerke wird eingeschränkt oder verboten.

  • Drohnen, die beim Aufprall mehr als 80 Joules kinetische Energie freisetzen und daher Verletzungen verursachen könnten, müssen registriert werden. Registrierte Drohnen werden markiert, damit sie leicht identifiziert werden können.

  • Drohnen sollen so entworfen werden, dass sie möglichst wenig Lärm- und Luftverschmutzung verursachen.

Der Drohnenmarkt in der EU

Der europäische Drohnensektor entwickelt sich sehr schnell. Untersuchungen zufolge werden bis 2050 mehr als 150.000 neue Jobs in diesem Sektor entstehen. Außerdem wird geschätzt, dass die Drohnenindustrie in zehn Jahren rund zehn Prozent des gesamten EU-Luftverkehrsmarkts (rund 15 Milliarden Euro pro Jahr) ausmachen könnte.

Nächste Schritte

Sobald die neue Verordnung in Kraft getreten ist, wird die Europäische Kommission ihre Arbeit an detaillierteren Regeln (Durchführungsrechtsakt) aufnehmen.


Juni 2018
Der Verband vertritt folgende aktuelle Positionen // Download Positionspapier

Die UAV-Regulierung auf Bundesebene muss schnell vorangebracht werden und nicht auf die Regulierung von Drohnenflügen auf europäischer Gesetzgebungsebene gewartet werden. Wichtig hierbei ist, dass aktuelle und voraussichtliche europäische Entwicklungen als Basis für eine nationale Regulierung dienen.

Es darf nicht der Drohnenwirtschaft überlassen bleiben, für den Schutz kritischer und technisch sensibler Infrastrukturen sorgen zu müssen. Vielmehr bedarf es eines Miteinanders zwischen Wirtschaft, Politik und Drohnenindustrie, um ein für alle Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen. Flächendeckende „no fly zones“ können keine Lösung sein, da sie de facto eine zivile gewerbliche Drohnennutzung unmöglich machen.

Ausnahmegenehmigungen für Einzelflüge sind kein probates Mittel für die Regulierung eines Massenphänomens mit extrem großem Zukunftspotenzial. Zudem müssen bundeslandübergreifende Lösungen gefunden und die gegenseitige Anerkennungspraxis gestärkt werden.

Eines der größten Potenziale des zivilen Drohneneinsatzes liegt im Flugbetrieb außerhalb der Sicht des Piloten, den sogenannten Out of Sight-Flügen. Aktuelle technische Möglichkeiten bieten bereits die lückenlose Erkennbarkeit von Drohnen, sodass bisherige Flugverbote umgehend aufgehoben werden sollten.

Nationaler Beirat unbemannte Luftfahrt (UAV-Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Seit der Einrichtung des UAV-Beirates beim BMVI ist der BVZD in allen vier Arbeitsgruppen aktiv vertreten und bringt die Interessen der zivilen Drohnenwirtschaft in die vielfältigen Diskussionen und Themenbereiche ein.

  • AG1: Luftverkehrssicherheit und Luftraum

  • AG2: Standards und Recht

  • AG3: Digitalisierung und Entwicklungsperspektiven

  • AG4: Technologie und Infrastruktur

Drohnenstudie „FLY HIGH“

Rechtliche Restriktionen bremsen die Entwicklung der innovativen Drohnenwirtschaft in Deutschland – das zeigt die Marktanalyse „FLY HIGH“, die im Auftrag des BVZD und der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt wurde.

Die Studie steht unter www.bvzd.org/themen zum kostenfreien Download bereit.

Die aktuelle Pressemeldung zum Download finden Sie hier.


UAV-Beirat

Nationaler Beirat unbemannte Luftfahrt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Seit der Einrichtung des UAV-Beirates beim BMVI ist der BVZD in allen vier Arbeitsgruppen aktiv vertreten und bringt die Interessen der zivilen Drohnenwirtschaft in die vielfältigen Diskussionen und Themenbereiche ein.

  • AG1: Luftverkehrssicherheit und Luftraum – Vertreter des BVZD: Jonas Rex

  • AG2: Standards und Recht – Vertreter des BVZD: Prof. Dr. Martin Maslaton

  • AG3: Digitalisierung und Entwicklungsperspektiven – Vertreter des BVZD: Florian König

  • AG4: Technologie und Infrastruktur – Vertreter des BVZD: Frank Lochau


Neue Marktanalyse

„Fly High - Markt, Chancen und Herausforderungen eines wachsenden zivilen Drohneneinsatzes“

13.06.2017: Rechtliche Restriktionen bremsen die Entwicklung der innovativen Drohnenbranche in Deutschland – das zeigt die Marktanalyse „Fly High - Markt, Chancen und Herausforderungen eines wachsenden zivilen Drohneneinsatzes“. Die Studie wurde im Auftrag des BVZD und der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Ahnen&Enkel Research erstellt.


Die neue Drohnenverordnung

Drohnen, auch Copter oder Multicopter genannt, sind schon seit längerem kein Thema mehr, dass nur noch ein kleines Phänomen ist oder ein Thema, für das sich nur eine Randgruppe interessiert. Dies belegen die aktuellen Verkaufszahlen spätestens seit dem Weihnachtsgeschäft 2016. Nachdem nun der Bundesrat dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zugestimmt hat, lohnt es sich daher noch einmal hinzuschauen.

Im Grundsatz wurde eine Unterteilung vorgenommen, die die Drohnen je nach Gewicht in drei Klassen unterteilt. Je schwerer das Fluggerät ist, desto höher werden die Anforderungen an den Drohnenpiloten. Damit sich diese hierzulande einen ersten Eindruck verschaffen können, kann die Grafik des Bundesverkehrsministeriums eine Hilfestellung sein. Doch um diese besser verstehen zu können, lohnt sich eine weitergehende Erläuterung.

Die „kleine“ Drohne (ab 250 g)

Die erste Unterteilung wird bei Drohnen zwischen 250 g und 2 kg gezogen. Auch wenn viele aktuelle Modelle oberhalb dieser Gewichtsklasse liegen, sah der Gesetzgeber dennoch einen Regelungsbedarf. Durchaus vertretbar, kann ein solch kleines Flugobjekt doch bereits erheblichen Schaden anrichten, wenn es beispielsweise außer Kontrolle gerät und abstürzt oder aber anderen Teilnehmern im Luftverkehr zu nahekommt und diese gefährdet. Daher müssen bereits die kleinsten Drohnen eine feuerfeste Plakette tragen, um den Besitzer ermitteln zu können. Im Detail sollen Informationen zur Person und der Anschrift darauf enthalten sein.

Der BVZD wird entsprechende Plaketten in Kürze zur Verfügung stellen. 

Die „mittlere“ Drohne (ab 2 kg)

Die nächst höhere Drohnenklasse beginnt bei einem Gewicht von 2 kg. Ab diesem Gewicht wird ein Kenntnisnachweis des Piloten verlangt. Somit soll sichergestellt werden, dass der operator in der Lage ist, verantwortungsvoll im Luftverkehr mit seinem Fluggerät umzugehen. Der Kenntnisnachweis kann von jedem, der älter als 16 Jahre alt ist, bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Stelle erbracht werden.
(§21 d LuftVO)

Auch hier wird sich der BVZD darum bemühen, einen Online-Test zur Verfügung anzubieten.

Die „große“ Klasse (ab 5 kg)

In der „großen“ Klasse sind alle Drohnen ab einer Gesamtmasse von 5 kg bis 25 kg zusammengefasst. Drohnen, die schwerer als 25 kg sind, werden in Deutschland nicht starten dürfen. Neben dem Kennzeichen und dem Kenntnisnachweis wird eine Aufstiegsgenehmigung gebraucht, um die Drohne zu fliegen (§21 a LuftVO). Der Antrag hierzu muss bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden und gilt auch dann nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass eine bereits erteilte Aufstiegserlaubnis eines Bundeslandes von einem anderen anerkannt werden könnte.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Flyer „Die neue Drohnen-Verordnung“

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Flyer „Die neue Drohnen-Verordnung“

Allgemeine Flugverbotszonen

So darf z.B. grundsätzlich nicht über 100m über Grund geflogen werden. In Ausnahmefällen muss hierfür ein Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde gestellt werden, ähnlich der Aufstiegserlaubnis. Gleiches gilt für Nachtflüge oder aber den Flug über privatem Grund, wenn die Drohne über eine Aufzeichnungsfunktion verfügt. Hier muss ein Nachweis gegenüber der Luftfahrtbehörde erbracht werden, dass die Nutzung durch den Grundstückseigentümer vorliegt. Grund hierfür sind Interessen anderer Anwohner, u.a. das Recht am eigenen Bild oder andere subjektive Interessen, die durch die Möglichkeit der optischen und akustischen Aufzeichnung verletzt werden könnten.

Besondere Flugverbotszonen

Daneben bestehen besondere Flugverbotszonen, die nur in Ausnahmefällen und nach behördlicher Genehmigung von Drohnen genutzt werden dürfen. So darf grundsätzlich nicht über Gebäuden der obersten Verfassungsorgane geflogen werden. Ebenfalls verboten ist der Überflug von sicherheitssensiblen Orten, wie etwa militärischen Anlagen oder Justizvollzugsanstalten. Für den Drohnenpiloten ist der Überflug von Menschenansammlungen, wie Demonstrationen oder Konzerte, oder von Unglücksorten ebenfalls nicht erlaubt Gleiches gilt für Industrieanlagen. Denn durch die kleinen, schnellen Fluggeräte besteht die Gefahr der Industriespionage. Daher ist auch ein Start oder ein Überflug dieser Gebiete nur dann erlaubt, wenn die Erlaubnis des Betreibers vorliegt. Ebenfalls nur unter Vorbehalt erlaubt sind Flüge innerhalb von Naturschutzgebieten, wenn hierdurch nicht das natürliche Verhalten der Lebewesen beeinträchtigt wird. Für Flugplätze und Flughäfen gilt hingegen ein striktes Verbot. Zudem muss ein Abstand von 1,5km eingehalten werden.

Haftpflichtversicherung für Drohnen

Im Schadensfall greift allerdings in der Regel nicht die gewöhnliche Haftpflichtversicherung. Der §33 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bestimmt die Fälle, in denen der Halter, also der operator, des Luftgeräts, also der Drohne, einen anderen schädigt. Auf diversen Internetplattformen sind Fälle dokumentiert, in denen bereits kleine Drohnen eine erhebliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellten konnten. Es ist daher dringend ratsam eine zusätzliche Versicherung für die Drohne abzuschließen, die in ihrer Höhe variabel ist. Hierzu bieten Modellflugvereine oder aber auch Versicherer unterschiedliche Modelle an.

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass nun Klarheit für alle Drohnenpiloten und Teilnehmer am Luftverkehr herrscht. Den Drohnenbesitzern wird eine Übergangszeit von sechs Monaten, also von April bis zum 01.10 eingeräumt. Danach sind die Regelungen bindend und Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. 


Themen & Forderungen

Neue Mobilität

Der Einsatz von Drohnen eröffnet den Denkraum neuer Mobilitätskonzepte. Wir sind Think Tank und Netzwerkknoten für die Weiterentwicklung von Bewegung.

Digitalisierung

Die Digitalisierung durchdringt zunehmend alle Lebensbereiche. Wir begleiten diesen Prozess gleichzeitig von oben und von unten.

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Logistik

Die Globalisieurng von Waren- und Passagierströmen stellt die Welt vor neue Herausforderungen. Die neue Technologie hat Antworten darauf.


Sicherheit

Uns liegt an einem sicheren und erfolgreichen Miteinander. Um das Nebeneinander unterschiedlicher Verkehrskonzepte und fairen Wettbewerb zu sichern, fordern wir gleiche Spielregeln in Europa, um Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu garantieren. Wir möchten die Entwickelung von Soft- und Hardware Lösungen vorantreiben, unbemannte Fluggeräten sicherer machen und regelkonform und registriert in die Luftfahrt integrieren.

Zur Steigerung von Sicherheit, wissenschaftlicher Expertise und wirtschaftlichem Nutzen verstehen wir uns als Dialogplattform zwischen Politik, Gesellschaft und Wirtschaft. Wir möchten die Notwendigkeit von „no fly zones“ durch Aufklärung und klarerer Regel minimieren. Es darf nicht zu einem generellen Flugverbot kommen.

Wir zeigen durch erfolgreiche business cases in einem jungen Markt Spielräume auf und geben positiven Konzepten Rückenwind in der Öffentlichkeit. 

Wir fordern die Politik auf, das starre Gebot des reinen Sichtflugs zu prüfen und mit dem technologischen Fortschritt abzugleichen. Ebenso wollen wir Möglichkeiten autonomen Fliegens prüfen. Um höhere Sicherheitsstandards zu gewährleisten glauben wir mittelfristig an die Automatisierung des Drohnenflugs, besonders in traditionell schwachen Flugphasen. Ein Nachtflugverbot für Drohnen lehnen wir deshalb ab.

Die Kommunikationsmöglichkeiten von Drohnen untereinander bzw. gegenüber anderen Verkehrsträgern ist derzeit noch wenig ausgebildet. Diese Entwicklungen wollen wir fördern. In der Kommunikation von Piloten mit der Deutschen Flugsicherung sehen wir einen entscheidenden Meilenstein für die Steigerung der Sicherheit sowie der Akzeptanz der Drohnennutzung allgemein.

Zertifizierung

Piloten haben Rechte und Pflichten – diese müssen sie kennen.

Deshalb fordern wir eine Registrierung beim Kauf von Drohnen sowie eine Lizensierung von Drohnenpiloten in Form eines Drohnenführerscheins, der eine theoretische und praktische Ausbildung nötig macht. Um Haftungsfragen klar beantworten zu können, fordern wir eine eindeutige Registrierung von Drohnen und deren Piloten analog dem Auto-Kauf.

Wettbewerb

Die ökologischen Herausforderungen weltweiter Mobilität sind nur mit ökologisch-nachhaltigen Konzepten zu meistern. Deshalb setzen wir uns für einen freien Wettbewerb intelligenter Verkehrskonzepte ein sowie die sinnvolle intermodale Verbindung daraus. Daraus wollen wir neue Chancen für die Mobilität von morgen und übermorgen generieren.

Wachstum und Beschäftigung hängen in Deutschland ganz wesentlich vom technologischen Fortschritt ab. Starke Wissenschaftspartner forschen derzeit an innovativen Weiterentwicklungen der Drohnentechnologie. Diese Einrichtungen müssen stärker gefördert werden. Ebenso müssen privatwirtschaftliche Initiativen/Startups stärker gefördert werden, um die Digitalisierung des modernen Verkehrs nicht zu verpassen.

Ebenso fordern wir die Aufnahme von Drohnenkonzepten in die Digitale Agenda der Bundesregierung.

Bürokratieabbau

Die Lizenzierung von Drohnenpiloten schafft Vertrauen und Nachvollziehbarkeit. Amtliche Stellen wissen somit, mit wem sie es zu tun haben. Erfahrene Drohnenpiloten wollen ihre Lizenz nicht verlieren. Dieses Verfahren schafft Möglichkeiten, Piloten und Ämter von bürokratischen Hürden zu befreien. Für diesen Bürokratieabbau wollen wir uns auch für die Möglichkeiten digitalisierter Verwaltungsmodelle einsetzen. Unterstützung der örtlichen Behörden bei der Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen und Unbedenklichkeitserklärung durch flächendeckende Standards.